Wenn im Prinzip alle diesen Paragraphen für antiquiert und obsolet erachten, wenn es nicht einmal innerhalb der Bundesregierung Einigkeit über eine Strafverfolgung nach diesem Paragraphen gibt, es dann aber DOCH zu einer Ermächtigung der Staatsanwaltschaft kommt, nun ein Verfahren auf dieser Rechtsgrundlage in die Wege zu leiten, dann MUSS irgend jemand ein ziemlich großes Interesse daran haben.
Und dass die SPD-Minister dieses nicht haben, ist ziemlich klar.
Vielleicht ist Merkel einfach nur klar: Es gibt hier einen Rechtsstaat. Da gibt es eine Legislative, die macht die Gesetze, und eine Exekutive, die führt die Gesetze aus, und eine Judikative, die prüft, ob die Gesetze eingehalten werden. Und es gibt die sogenannte Gewaltenteilung, konkret angewendet: Die Exekutive hat der Judikative nicht dreinzureden, ob und wie sie ihre Arbeit macht. Ganz konkret: Die juristische Würdigung der Sachlage macht ein Gericht. Frau Merkel darf dazu eine Meinung haben, sie darf sie auch äußern, genauso wie du und wie ich. Aber urteilen tut ein Gericht. Und das Gericht urteilt auf der Basis der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetze, egal wie antiquiert oder modern dieses Gesetz sein mag.
Aber tun wir mal so ... Welches "ziemlich große Interesse" hätte die Bundeskanzlerin daran, "mit allem Nachdruck" die Strafverfolgung zu erlauben? Immerhin erweckt es, wie hier auch schon geschildet wurde, damit so aus, als ließe sich die Bundesregierung von Erdogan vorführen. Das kann ja kaum ein "ziemlich großes Interesse" des Kanzlerin sein...
Ich wiederhole die Frage gerne nochmal, vielleicht würdigst du sie einer Antwort ohne Vermutungen und dafür mit Belegen:
Wo ist der Beleg dafür, dass Merkel die Strafverfolgung ermöglichen wollte? Wo ist der Beleg dafür, dass sie es "mit äußerstem Nachdruck" wollte?
ZitatMerkel tut Erdogan hier ganz offensichtlich einen Gefallen. Sie offenbart damit einmal mehr die momentane Abhängigkeit der Bundesregierung von der türkischen Regierung.
Merkel hält sich damit offensichtlich an die Verfassung und an geltendes Recht, das es verbietet, eine Klage niederzuschlagen, nur weil einem der Kläger unsympathisch ist.